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28.05.2020

Bundesgerichthof (BGH) klärt Detailfrage zu Cookiebanner


Immer wieder wird darüber gestritten, wie denn jetzt im Detail mit dem Cookiebanner umgegangen werden muss, der gemäß DSGVO den Anwender über die Verwendung von Cookies auf einer Webseite aufklären muss.
 
Ist es zulässig die Cookie Einstellung über eine voreingestellte Zustimmung zu präsentieren, die der Anwender dann nur noch mit einem Click bestätigen muss? So sieht man es schließlich häufig auf aktuellen Seiten. Oder muss auch das Häkchen zum Setzen eines Cookies vom Anwender zusätzlich erfolgen.

Dazu haben wir unsere Kunden schon immer die klare Empfehlung gegeben, die Zustimmung für jedes Cookie explizit einzuholen, da wir der Ansicht sind, dass es genau so in der aktuellen Datenschutz Grundverordnung (DSGVO) gefordert wird. Nun hat der BGH im heutigen Urteil diese Auffassung bestätigt und zwar noch auf der Rechtsgrundlage vor der aktuell gültigen DSGVO, da der Rechtsstreit sich auf das Jahr 2013 bezieht.

Der BGH sagt dazu,
, "dass für den Einsatz von Cookies zur Erstellung von Nutzerprofilen für Zwecke der Werbung oder Marktforschung die Einwilligung des Nutzers erforderlich ist." Dies gilt unabhängig davon, ob es in dem Zusammenhang um die Erfassung personenbezogener Daten geht. Eine Einwilligung des Anwenders läge nicht vor, "wenn die Speicherung von Informationen oder der Zugriff auf Informationen, die bereits im Endgerät des Nutzers einer Website gespeichert sind, ... durch voreingestellte Ankreuzkästchen erlaubt wird ... ."

Die explizite Einwilligung des Kunden kombiniert mit der inzwischen in vielen Browsern integrierten Schutzmaßnahmen zur Aktivitätsverfolgung der Anwender, macht die Erfassung statistischer Daten auf Basis von Cookies damit zu einer kaum noch praktikablen Lösung. Es ist daher wichtig sich hier neuer Techniken zu bedienen, die eine anonyme, datenschutzkonforme Auswertung ohne Cookies ermöglicht.