23.02.2016
Neue Informationspflicht für den Internethandel
Seit dem 09.01.2016 gilt die VERORDNUNG (EU) Nr. 524/2013 zur Online-Beilegung verbraucherrechtlicher Streitigkeiten. Die Änderung betrifft alle gewerblichen und privaten Anbieter, die einen Vertragsabschluss auf elektronischen Weg ermöglichen. Dazu gehören Internetseiten, Portale und auch E-Mail Korrespondenz.
Wer ist betroffen
Alle Anbieter, die Vertragsabschlüsse auf einer Internetseite anbieten, müssen die
Internetseite zur Online-Streitbeilegung verlinken. Dazu zählt nicht nur der direkte Verkauf inkl. Zahlungsabwicklung über Shopsysteme, sondern auch das Anbieten von Formularen für einen Vertragsabschluss. Auch dann, wenn diese Formulare nur als PDF angeboten werden und diese per E-Mail vom Verbraucher zurückgeschickt werden können.
Auch gewerbliche und private Anbieter, die ihre Abschlüsse über Portale wie E-Bay, Amazon und Co. anbieten sind zur Angabe entsprechend verpflichtet.
Damit dürften sehr viele Internetanbieter von der Änderung betroffen sein.
Ab wann gilt die Informationspflicht
Schon seit dem 09.01. ist die
VERORDNUNG (EU) Nr. 524/2013 verpflichtend. Allerdings ist die Internetseite erst am 15.02. erreichbar gewesen. Auch jetzt ist der Dienst noch eingeschränkt, weil es für einige Länder keine "Streitbeilegungstellen" gibt. Dazu gehört auch Deutschland. Trotzdem ist die Angabe für alle Anbieter der EU verpflichtend!
Wie muss die Verordnung umgesetzt werden
Es reicht eine einfach Nennung im Impressum und eine entsprechende Verlinkung. Die Angabe kann dann beispielsweise lauten:
Internetseite der EU zur Online-Streitbeilegung:
https://webgate.ec.europa.eu
Auch die Anpassung der AGB ist in dem Rahmen vorzunehmen.
Wer ist von der Verordnung nicht betroffen
- Wenn online oder per E-Mail keine Verträge geschlossen werden.
- Wenn das Unternehmen keinen Firmensitz in der EU hat.
- Die Vertragsabschlüsse ausschließlich im B2B Bereich erfolgen.
- Keine Waren oder Dienstleistungen an Verbraucher mit Wohnsitz in der EU angeboten werden.